Ausbildereignung (AEVO) - Ausbildung für Ausbilder
- Präsenz-Lehrgänge in Frankfurt, Mainz, Kassel oder Berlin
- Ausbildereignung (IHK) – online
- Teilnahmevoraussetzung
- Zielgruppe
- Ausbildereignung
- Die Ausbilder-Eignungsprüfung
- Unterweisungsmethoden
- Praxisorientierten Trainingsinhalte
- Training realistischer Prüfungssituationen
- Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO)
- Wichtigste Arbeitsgesetze
Präsenz-Lehrgänge in Frankfurt, Mainz, Kassel oder Berlin
Ausbildereignung (IHK) – online
Teilnahmevoraussetzung:
Interesse und Freude am Thema Ausbildung.
Zielgruppe:
- Zukünftige Ausbilder/-innen aller Branchen, die professionell und handlungsorientiert ausbilden möchten.
- Teilnehmer/-innen an Weiterbildungslehrgängen, die eine AEVO-Prüfung erfordern.
Ausbildereignung:
Das Berufsbildungsgesetz legt fest, dass nur ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Gemäß § 29 BBiG ist persönlich geeignet, wer Kinder und Jugendliche beschäftigen darf und wer nicht wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Gemäß § 30 BBiG ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Demnach gehören zur fachlichen Eignung auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Regel nach den Vorgaben der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) erworben und nachgewiesen werden.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
- 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- 3. Ausbildung durchführen und
- 4. Ausbildung abschließen.
Die Ausbilder-Eignungsprüfung:
Die Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder ist in einer Prüfung (in der Regel vor der zuständigen Stelle) nachzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei angerechnet werden.
(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbeiten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.
(3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
Unterweisungsmethoden:
Kurzvorträge, Lehrgespräche, Präsentationen, Diskussionen, Fallstudien, Übungsaufgaben, Rollenspiele, moderierte Gruppengespräche, Einzel- und Gruppenarbeiten, Selbstlerneinheiten, Lernprojekte und Prüfungstraining.
Praxisorientierten Trainingsinhalte:
Die Inhalte der Ausbilder-Eignungsverordnung werden praxisorientiert in den Ausbildungsalltag transferiert. Die Teilnehmenden stellen einen Bezug zu den jeweiligen Ausbildungsberufen und individuellen Ausbildungssituationen in der Praxis her. Es werden Fragen aus realen Ausbildungssituationen integriert, diskutiert und beantwortet. Aktuelle Themen und Fragen der Teilnehmenden dienen als Grundlage für einen hohen Praxistransfer. Die Teilnehmenden können die Inhalte und Themen der Ausbildereignung nutzen, um diese in die praktische Ausbildung zu übertragen und einen hohe Ausbildungsqualität zu gewährleisten.
Training realistischer Prüfungssituationen:
Die Trainerinnen und Trainer sind spezialisiert auf das Thema Ausbildereignung und in Prüfungsausschüssen aktiv. Sie kennen die Anforderungen der Ausbilder-Eignungsprüfung detailliert und sichern einen Prüfungserfolg. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden in zahlreichen prüfungsnahen Aufgaben eingeübt und die Teilnehmenden erhalten umfangreiches Trainingsmaterial zur Vorbereitung auf die schriftliche Ausbilder-Eignungsprüfung. Die praktischen Prüfungen aller Teilnehmenden werden simuliert und so lange trainiert, bis ein sicherer Prüfungserfolg gewährleistet ist. Die Trainer geben das Insiderwissen zu den Prüfungen weiter und passen die jeweiligen Ausbildungssituationen der Teilnehmenden erfolgreich an. Die Fachgespräche werden intensiv trainiert, so dass keine Fragen in der Prüfung mehr überraschen oder offen bleiben. Sicher ist sicher!
Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO):
Die Inhalte der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) werden in 4. Handlungsfelder spezifiziert.
(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbildungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu planen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen
und begründen zu können,
2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine Schnittstellen
darzustellen,
4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und dies zu
begründen,
5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem angestrebten
Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte
durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere Ausbildung
im Verbund, überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbildung,
vermittelt werden können,
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufsausbildung
vorbereitenden Maßnahmen einzuschätzen sowie
7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter
Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abzustimmen.
(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung unter Berücksichtigung
organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder
und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen betrieblichen
Ausbildungsplan zu erstellen, der sich insbesondere an berufstypischen
Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestimmung der
betrieblichen Interessenvertretungen in der Berufsbildung zu
berücksichtigen,
3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhaltlich sowie
organisatorisch mit den Kooperationspartnern, insbesondere der
Berufsschule, abzustimmen,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden auch unter
Berücksichtigung ihrer Verschiedenartigkeit anzuwenden,
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des
Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen sowie
6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im
Ausland durchgeführt werden können.
(3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung, selbstständiges Lernen in berufstypischen
Arbeits- und Geschäftsprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die
Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur zu
schaffen, Rückmeldungen zu geben und zu empfangen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den berufstypischen
Arbeits- und Geschäftsprozessen betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben
zu entwickeln und zu gestalten,
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und
situationsspezifisch einzusetzen,
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle
Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung zu unterstützen, bei Bedarf
ausbildungsunterstützende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur
Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in
Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der
Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur
Abschlussprüfung zu prüfen,
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszubildenden zu
fördern, Probleme und Konflikte rechtzeitig zu erkennen sowie auf eine
Lösung hinzuwirken,
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leistungsbeurteilungen
Dritter und Prüfungsergebnisse auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu
führen, Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf zu ziehen sowie
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.
(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst die berufs- und
arbeitspädagogische Eignung, die Ausbildung zu einem erfolgreichen
Abschluss zu führen und dem Auszubildenden Perspektiven für seine
berufliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und
Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,
1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung unter
Berücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten und die Ausbildung zu
einem erfolgreichen Abschluss zu führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen bei der
zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf durchführungsrelevante
Besonderheiten hinzuweisen,
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf der Grundlage
von Leistungsbeurteilungen mitzuwirken sowie
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
Wichtige Arbeitsgesetze zur Ausbildung der Ausbilder/-innen:
Nützliches für aktive und zukünftige Ausbilder/-innen bzw. Ausbildungsbeauftragte: ↓ Download (Gesetzessammlung zur Berufsbildung), 1,9 MB