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Aus- und Weiterbildungspädagoge Zulassungsvoraussetzungen

Gepr. Berufspädagogin / Berufspädagoge (IHK)

Zulassungsvoraussetzungen

Gepr. Berufspädagoge / Berufspädagogin (IHK) - Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. den Fortbildungsabschluss zum/zur Gepr. Aus- und Weiterbildungspädagogen/-pädagogin oder einen Fortbildungsabschluss zum/zur Fachwirt/-in, zum/zur Fachkaufmann/-frau, zum/zur Industrie-, Fach- oder Handwerksmeister/-in oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss nach einer Fortbildungsregelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder

2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen staatlich anerkannten Fachschulabschluss nach einer zweijährigen Fortbildung und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis oder

3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens fünfjährige Berufspraxis

und eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Fortbildungsabschlüsse des Absatzes 1 haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 

Quelle: Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/ Geprüfte Berufspädagogin (IHK)

 

Wir empfehlen dringend, die Zulassung zur Prüfung vor Beginn eines Vorbereitungslehrganges zu beantragen.

Die prüfenden IHK´s beraten Sie gerne und prüfen Ihren Zulassungsantrag.

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